DIN 24531-1 Roste als Stufen DIN 68365

DIN 4109:2018-01

  • Im Teil 1 werden die Mindestanforderungen an Bauteile und Konstruktionen beschrieben,
  • der Teil 2 beschriebt die rechnerischen Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen bei der Luftschalldämmung im Massivbau, im Holz- Leicht- und Trockenbau, Skelettbau, bei Außenbauteilen sowie die Trittschalldämmung im Massivbau und im Holz- Leicht- und Trockenbau - kein Rechenverfahren bisher für Holzdecken und leichte Treppenkonstruktionen
  • der Teil 3 beschreibt Baukataloge für z.B. Massivbau, Leichtbau, Vorsatzkonstruktionen und gebäudetechnische Anlagen und
  • im Teil 4 werden die bauakustischen Prüfungen beschrieben.

Es gibt derzeit noch keine Vorschläge für den "erhöhten Schallschutz" den wir aus dem Beiblatt 2 der bisherigen Norm kennen.

Der Vergleich der bisherigen zur den neuen Anforderungen an den Trittschallpegel für Treppen zeigen eine deutliche Verschärfung insbesondere unter dem Aspekt, dass Treppen aus Sicht der Standsicherheit an die umgebenden Wände angeschlossen werden müssen und es diesbezüglich bei ungünstigen Baubedingungen für Treppenhersteller extrem schwer sein wird die Mindestanforderungen einzuhalten.


Es wird wohl noch eine Weile dauern bis die DIN 4109 vom Januar 2018 in die Liste der technischen Baubestimmungen (bauaufsichtlich eingeführte Normen) aufgenommen wird und daher sollte bei Verträgen dem Schallschutz eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.



Zum Vergleich: In Österreich gilt dafür höchstens 43 dB gemäß ÖNORM B 8115, was – vereinfacht beurteilt - weniger als die Hälfte des gefühlten Lärms bedeutet (siehe Trittschallpegel und Schallschutz).Es ist daher für Bauherren und die Bauwirtschaft wichtig zu wissen, dass aufgrund von gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten  das Deutsche Höchstgericht (BGH) seit 1998 schon mehrfach zur DIN 4109 klären musste, dass sie „…bezüglich des Trittschallschutzes nicht die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt (also den üblichen Standard), sondern lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen. Ein Bauherr dürfe trotz Vorhandensein einer DIN-Norm erwarten, dass der Unternehmer diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist…“. (Neueste Urteile vom 14. 06. 2007 - VII ZR 45/06, Schallschutz, DEGA-Empfehlung 103 und Anerkannte Regel der Technik, sowie auf de.wikipedia.org